Abwasser Indirekteinleiter Grenzwerte
Im Abwasser bestehen für Indirekteinleiter Grenzwerte, die bei der Einleitung von Abwasser stets entsprechend der individuell erforderlichen Indirekteinleiter Erlaubnis einzuhalten sind. Grundsätzlich wird für jede nicht häusliche Einleitung von Abwasser, also jedes gewerblich oder industriell in Gebrauch genommene Wasser (ausgenommen: nicht kontaminiertes Niederschlagswasser und Sanitärabwasser) eine behördliche Genehmigung benötigt, sog. Indirekteinleiter Erlaubnis, in der die im konkreten Fall einzuhaltenden Grenzwerte festgeschrieben sind, unter gewissen Umständen auch für die Betriebswasseraufbereitung (z.B. aus einer Umkehrosmoseanlage Industrie) auch unter der Freigrenze von 10 m³/Woche. Für diese Indirekteinleiter Erlaubnis wird ein Indirekteinleiter Antrag benötigt, der gefertigt werden muss.
In dem Indirekteinleiter Antrag sind Angaben zum Standort, Produktionsverfahren und der Abwasserbehandlung detailliert zu fertigen, insbesondere zu den Punkten: Wo kommt das Wasser für die Produktion her, was wird konkret damit gemacht und wie erfolgt die Abwasserreinigung.
Zunächst ist zu identifizieren welcher Anhang der AbwV für den jeweiligen Betrieb in Frage kommt. In der Regel sind dies zumindest zwei Anhänge aus der AbwV. Abhängig von den jeweiligen Mengen und der Abwasserbehandlung gelten diese dann entweder an verschiedenen Punkten oder gemeinsam, dann jedoch ggf. mit einer Mischungsregel, was im Einzelfall zu betrachten ist. Die einzelnen Anhänge der AbwV sind in Teile A bis E untergliedert. Für den Indirekteinleiter gilt der Teil C jedoch nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Teil ungeregelt bleibt, stattdessen gilt für Indirekteinleiter ersatzweise die Satzung der kommunalen Kläranlage, die häufig auf der DWA Mustersatzung basiert.
Im Wesentlichen sind die Grenzwerte aus der AbwV für Indirekteinleiter zusammenfassend und vereinfacht wie folgt (Abweichungen möglich – je nach Anhang und konkretem Einzelfall, maßgebend ist der konkrete Bescheid im Einzelfall):
- AOX idR 1 mg/L
- Arsen idR 0,1 mg/L
- Barium idR 2 mg/L
- Blei idR 0,5 mg/L
- Cadmium idR 0,1 mg/L
- Chlor, freies idR 0,5 mg/L
- Chrom, gesamt idR 0,5 mg/L
- Chrom VI idR 0,1 mg/L
- Cyanid, leicht freisetzbar idR 0,2 mg/L
- Cobalt idR 1 mg/L
- Kupfer idR 0,5 mg/L
- Nickel idR 0,5 mg/L
- Quecksilber idR 0,05 mg/L
- Selen idR 1 mg/L
- Silber idR 0,1 mg/L
- Sulfid, leicht freisetzbar idR 1 mg/L
- Zinn idR 2 mg/L
- Zink idR 2 mg/L
Daneben gelten zusätzlich für Indirekteinleiter die Parameter der lokalen Entwässerungssatzung, also die kommunalen Überwachungswerte. Diese gelten jedoch häufig an einem anderen Probenahmepunkt. Herauszuheben sind dabei die Überwachungswerte für
- Sulfat idR 600 mg/L bzw. 3.000 mg/L (in einigen Branchen quasi nicht erreichbar)
- Fluorid idR 50 mg/L (bzw. 20 mg/L)
- Phosphor idR 50 mg/L
- pH idR 6,5 – 9,5
- Temperatur: 35°C
- Farbstoffe: klar
Anmerkung: Derzeit (Stand: 05/2023) sind verschiede Verschärfungen dieser Grenzwerte im Gespräch, insbesondere eine allgemeine Verschärfung um 10%, Silber soll auf 0,50 mg/L erleichtert werden, Ausnahmen für AOX sollen reduziert werden, PFOS soll mit 10 µg/L allgemein eingeführt werden (ggf. jedoch auch noch weitere PFT/PFOS bzw. PFAS Parameter (ggf. auch als Summenparameter PFT6/PFT20), insbesondere H4-PFOS bzw. 6:2-Fluortelomersulfonsäure, (6:2-FTS), Chrom VI soll eine Vorbehandlung benötigen, Quecksilber soll auf 0,00050 mg/L und Cadmium auf 0,0050 mg/L verschärft werden. Es ist nicht konkret absehbar, ob und wann diese umgesetzt werden.
Wenn die Grenzwerte bei der Indirekteinleitung, also nach der chemisch physikalischen Abwasserbehandlung und ggf. nach einer Selektivaustauscheranlage am jeweiligen Überwachungspunkt, verletzt bzw. überschritten werden, also mehr im Abwasser enthalten ist als die zulässige Menge, sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen insbesondere hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten und auch Umweltstrafrecht. Je nach Konstellation gilt zunächst die 4 von 5 Regel, d.h. bei einer amtlichen Messung darf der Grenzwert (bzw. richtigerweise: Überwachungswert) um das doppelte Überschritten sein, d.h. z.B 1,0 mg/L Kupfer. Wenn ein Wert um mehr als das doppelte Überschritten ist, gibt es in einigen Konstellationen nochmals einen rechtlichen Ausweg. Beachten Sie dazu auch unseren separaten Beitrag für diese Fälle.
Diese Aspekte beim Betrieb einer industriellen chemisch-physikalischen Abwasseranlage werden auch im Rahmen unserer Schulungen ausführlich besprochen.
Sie haben weitere Fragen zu Abwasser Indirekteinleiter Grenzwerte wie z.B. ein Antrag auf Indirekteinleitung, Probleme bei der chemisch physikalischen Abwasserbehandlung oder Sie benötigen Unterstützung in der Kommunikation mit Behörden? Kommen Sie gerne auf uns zu.