Genehmigung Indirekteinleitung Abwasser

Bis auf wenige Ausnahmen ist jedes Einleiten von gewerblich in Gebrauch genommenen Abwassers in die kommunale Kanalisation oder in ein Gewässer wasserrechtlich als Direkt- oder Indirekteinleitererlaubnis genehmigungspflichtig. Im Rahmen dieses wasserrechtlichen Verfahrens werden im Antrag auf Indirekteinleitung im Wesentlichen die folgenden drei Fragen (detailliert) für den Einleitbetrieb beantwortet:

  1. Wo kommt das Wasser für die Produktion her?
  2. Was wird mit dem Wasser gemacht, also wie entsteht das Abwasser?
  3. Wie wird das Abwasser behandelt und in den einleitfähigen Zustand gebracht?

Zunächst ist zwar allgemein alles erlaubt, was nicht verboten ist, jedoch gibt es davon aufgrund des überragenden Einflusses auf das Allgemeinwohl im Wasserrecht eine Ausnahme: es ist alles verboten, was nicht erlaubt ist (sog. repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Das bedeutet konkret, dass stets eine behördliche Genehmigung für die Abwassereinleitung erforderlich ist (und auch, wenn sich das Abwasser oder die Produktion ändert, z.B. ein „Rösler“ Gleitschleifer dazu kommt), manchmal sogar eine Genehmigung für die Abwasseranlage selbst bzw. ein komplexeres Genehmigungsverfahren, wenn z.B. ein sog. IED-Betrieb nach 2010/75/EU bzw. 4. BImSchV vorliegt.

Da wasserrechtliche Einleiterlaubnisse in der Regel auf 20 Jahre beschränkt sind, müssen diese regelmäßig wieder erneuert werden. Verwaltungsrechtlich gibt es zwar keine Verlängerung einer Indirekteinleitererlaubnis, es hat sich jedoch unserer Erfahrung nach eingebürgert auf die vorbestehende Erlaubnis dahingehend zu verweisen.

Die eigentlichen wasserrechtlichen Grenzwerte (genauer: Überwachungswerte) entsprechen in aller Regel denen in dem entsprechend einschlägigen Anhangs der Abwasserverordnung, Teil D, für Indirekteinleiter. In einigen Sonderfällen werden weiterhin die Überwachungswerte aus der jeweiligen Entwässerungssatzung relevant, so z.B. der pH-Wert und insbesondere der Sulfat-Wert für Abwasser. Sofern im Betrieb mit Sulfat gearbeitet wird, sind die Überwachungswerte nach dem Stand der Technik regelmäßig nicht einzuhalten, sondern in einer rechtlichen Diskussion mit dem Träger des Kanalnetzes zu vereinbaren. Weiterhin gilt es die Betriebswasseraufbereitung, also nach Anhang 31 der AbwV, vom Produktionsabwasser ggf. abzugrenzen und den optimalen Vermischungspunkt zu definieren. Daraus ergeben sich dann je nach Anwendung keine staatlichen Überwachungswerte (kommunale Entwässerungssatzungen hingegen kennen hier keine Ausnahme), eine gesonderte staatliche Überwachung oder eine gemeinsame staatliche Überwachung unter Mischungsrechnung.

Im Rahmen einer (Neu-)Genehmigung werden häufig auch weitere angrenzende Rechtsgebiete betrachtet, z.B. die AwSV für Chemikalienlagerbehälter, sog. LAU-Anlagen. Speziell Salzsäure-Lagertanks sind hier seit 2022 in den Fokus gerückt, da diese unabhängig von der vorgehaltenen maximalen Menge wenigstens alle 5 Jahre Sachverständigen prüfpflichtig sind.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird häufig zulässigerweise auch ein Schulungsnachweis der Betriebsmannschaft und eine entsprechende Dienstanweisung für den Betrieb der Abwasseranlage gefordert, die ganz oder teilweise zugearbeitet werden kann.

Sie haben eine Veränderung Ihrer Produktion mit Abwasserauswirkung vor, Ihre Genehmigung zur Abwasser Einleitung läuft aus oder Sie möchten einen neuen Standort neu genehmigen lassen? Sprechen Sie uns gerne an.