Indirekteinleiter Antrag WHG als Service

Wasserrechtlicher
WHG Indirekteinleiter
Antrag als Service

Anlagenplanung und Engineering von Abwasseranlagen und Ionenaustauscheranlagen
Rechtliche Vorgaben nach AwSV und WHG für Abwasseranlagen und LAU Lagertanks
Engineering von Ionenaustauscheranlagen, Selektivaustauscheranlagen und Abwasseranlagen
Antrag Indirekteinleitung industrieller Abwässer WHG

Wasserführende Anlagen unterliegen in der Regel regulatorischen Anforderungen an den Betrieb und benötigen daher einen Indirekteinleiter Antrag nach WHG für die Abwassereinleitung in die kommunale Kläranlage (bzw. als Direkteinleiter in ein Gewässer).

Abwasserführende Anlagen, speziell chemisch-physikalische Abwasseranlagen zur Abwasserbehandlung in der Industrie, sei es als Indirekteinleiter in die kommunale Kläranlage gem. § 58 WHG oder als Direkteinleiter in ein Gewässer gem. § 57 WHG, benötigen eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (oder zumindest eine Anzeige) soweit sie nicht Teil einer BImSchG/IED-Anlage sind. Die Genehmigung fasst in der Regel sowohl die staatliche Überwachung gem. dem entsprechenden Anhang der AbwV (z.B. Anhang 40 für metallverarbeitende Betriebe wie Galvaniken), als auch die kommunale Überwachung über die lokale Entwässerungssatzung zusammen. Es gilt der jeweils strengere Überwachungswert.

Abwasserführende Anlagen sind bei jeder gewerblichen Nutzung von Wasser, außerhalb von Sanitär und nicht kontaminierten Niederschlagswasser, gegeben, d.h. auch schon gering gewerblich genutzte Wasch-, Rest-, Reinigungs- oder Spülwässer. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht für Abwässer aus einer Enthärtungs- und Umkehrosmoseanlage Industrie oder einer Vollentsalzungsanlage soweit diese nicht mehr als 10 m³/Woche Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung erzeugen. Gleichwohl kann es jedoch in gesonderten Konstellationen auch unter dieser Freigrenze zu einer Verletzung gesonderter Grenzwerte kommen, daher ist stets eine kundenspezifische Auslegung der Umkehrosmoseanlage oder Vollentsalzungsanlage erforderlich.

Unsere Unterstützung bei der Anlagengenehmigung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Vor-Ort Begehung der Anlage mit unseren Ingenieuren, in der die Verfahrensparameter festgelegt und die örtlichen Begebenheiten durch anhand ggf. bestehender Unterlagen überprüft und ggf. aktualisiert werden. Soweit vorab ein Engineering erfolgt ist, können die Daten auch übernommen werden. Je nach Komplexität findet anschließend ein Scoping Termin mit den relevanten Behörden statt, in dem das Genehmigungsverfahren und die erforderlichen Nachweise und Unterlagen besprochen werden. In der Regel werden in diesem Termin thematisiert: WHG Direkt/Indirekteinleitung, chemische und ingenieursmäßige Verfahrensfragen (z.B. auch zu Havarie und Hochwasserschutz), BImSchG/IED 2010/75/EU, 12. BImSchV, IZÜV, UVP, WPBV (in Bayern), OGwV/WRRL sowie z.B. § 60 Abs. 1 S. 2 WHG iVm § 60 Abs. 3 S. 1 Nr 2 WHG iVm DWA M-765 iVm § 3 Nr. 11 WHG iVm Anlage 1 iVm BREF STM. Teilnehmer sind neben den zuständigen Behörden in der Regel Vertreter des Betreibers, sowie ein Team aus qualifizierten Ingenieuren, Chemikern und Rechtsanwälten. Das Rechtsverfahren selbst ist näher beschrieben in Dietrich-RA Naujoks, Hartinger-Handbuch Abwasser- und Recyclingtechnik, 3. Auflage 2017, S. 1ff.

Anhand des Scoping-Termins werden die relevanten Unterlagen für den Antrag bzw. das sog. „Einleitgesuch“ erstellt und 5/6-fach an den Antrag stellenden Betrieb zur Verfügung gestellt. Im Nachgang erfolgen ggf. weitere gemeinsame Termine zu ggf. weiteren regulatorischen Anforderungen, öffentlichen Anhörungen und/oder der technischen Verteidigung der Anlagentechnik gegenüber der Behörde und ggf. Dritten. In Erfüllung der im Bescheid festgelegten regulatorischen Anforderungen erfolgen im Nachgang, sofern nicht bereits erfolgt, die nach DWA-M 1000 erforderlichen Betreiberschulungen für Fachpersonal und Führungskräfte.

Bei drohendem Fristablauf hinsichtlich beispielsweise einer Verlängerung der ablaufenden Einleitgenehmigung erfolgt in der Regel ein Antrag auf vorzeitigen Beginn, um einen unterbrechungsfreien Produktionsbetrieb sicher zu stellen.